Verbesserung der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten

Eltern können sich freuen. Ab dem 1. Januar 2012 gibt es deutliche Erleichterungen bei der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten.

Bis zum Jahr 2010 mussten Voraussetzungen, wie zum Beispiel Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Krankheit, Behinderung vorliegen, um die Betreuungskosten steuerlich geltend zu machen.

Ab 2011 werden 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000  € pro Jahr und Kind als Sonderausgaben berücksichtigt.

Die angefallenen Kinderbetreuungskosten können bis zum Vollenden des 14 ten Lebensjahres abgesetzt werden. Bei Kindern mit einer Behinderung entfällt die Altersgrenze.