Säumniszuschläge erlassen Voraussetzungen

Wie Säumniszuschläge entstehen und wie sie wieder erlassen werden – Voraussetzungen

Versäumt der Steuerpflichtige eine vom Finanzamt gesetzte Frist, muss dieser mit negativen Folgen rechnen. Darunter zählen unter anderem Zinsen, Verspätungszuschläge oder Säumniszuschläge. In unserem heutigen Artikel wollen wir uns ausführlicher mit dem Säumniszuschlag beschäftigen. Wir erklären Ihnen unter anderem, wie Säumniszuschläge entstehen und unter welchen Voraussetzungen Säumniszuschläge erlassen werden.   

Der Säumniszuschlag ist im § 240 der Abgabenordnung (AO) geregelt und soll den Bürger zur zeitigen Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen anhalten.

Wird eine Steuernachforderung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitsdatums bezahlt, muss der Steuerpflichtige einen Säumniszuschlag entrichten.

Tipp: Beträgt die Säumnis jedoch nur drei Tage, wird ein Säumniszuschlag nicht erhoben. Denn Sie als Steuerpflichtiger haben vor der Erhebung von einem Säumniszuschlag einen Rechtsanspruch auf eine Schonfrist. Diese Schonfrist soll Verzögerungen bei der Bank abdecken.

Beachten Sie: Diese Schonfrist gilt jedoch nicht, wenn die Steuerzahlung durch Scheck- oder Barzahlung bei der Finanzkasse erfolgt. Die Scheckzahlungen gelten seit dem Jahressteuergesetz 2007 sogar erst drei Tage nach deren Eingang bei der Finanzkasse als entrichtet. 

Wichtig: Fällt der letzte Tag der Schonfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so fällt der letzte Tag der Schonfrist auf den nächstfolgenden Werktag, so dass erst ab dienstags ein Säumniszuschlag erhoben wird.

Höhe des Säumniszuschlages:

Der Säumniszuschlag beträgt für jeden begonnenen Monat der Säumnis 1 Prozent des rückständigen auf 50 Euro nach unten abgerundeten Steuerbetrages. Jedoch hat die Schonfrist keine Auswirkung auf die Berechnung der Säumniszuschläge.

Erlass des Säumniszuschlages:

Die Erhebung von Säumniszuschlägen kann aus persönlichen und sachlichen Gründen grundlos sein und somit erlassen werden.

Ein sachlicher Billigungsgrund kann zum Beispiel sein, dass der Zahlungspflichtige in dem Zeitraum, wo die Säumniszuschläge entfallen, überschuldet und zahlungsunfähig war.

Ein Billigungsgrund aus persönlichen Gründen kann zum Beispiel sein, des einem bisher pünktlichen Steuerpflichtigen ein Versehen unterlaufen ist. Ein weiterer Grund kann sein, dass der Zahlungspflichtige plötzlich erkrankt ist und dadurch an einer pünktlichen Zahlung verhindert war und auch keinen Vertreter beauftragen konnte. In solchen Fällen lohnt es sich einen formlosen Antrag auf Erlass von Säumniszuschlägen zu stellen.