Am 01.01.2009 ist in Deutschland die sogenannte Abgeltungssteuer in Kraft getreten. Was sich genau dahinter verbirgt, erfahren Sie im folgenden Artikel.
Erhalten Sie Zinsen aus Ihrem Kapitalvermögen, so sind diese Zinsen steuerpflichtig. Da das alte Besteuerungsverfahren recht schwierig war, wurde die Abgeltungssteuer eingeführt.
Demnach werden Zinsen, die Ihnen zufließen, nun einheitlich mit einer pauschalen Steuer in Höhe von 25 % belegt. Hinzu kommen 5,5 % Solidaritätszuschlag auf den Steuerbetrag und eventuell Kirchensteuer. Dieser Steuersatz ist unabhängig von Ihren persönlichen Einkommensverhältnissen. Mit dieser Pauschalsteuer ist die Einkommensteuer abgegolten. Das bedeutet, Sie brauchen grundsätzlich Ihre Zinseinnahmen nicht mehr bei Ihrer Einkommenssteuererklärung angeben.
Die neue Regelung betrifft lediglich Zinseinnahmen im Privatvermögen. Zinsen, die Sie zum Beispiel in Ihrem Gewerbebetrieb erzielt haben, müssen Sie nach wie vor in Ihrer Gewinnermittlung angeben und dort versteuern.
Zusätzlich wurde 2009 ein Sparerpauschbetrag eingeführt, der den früheren Sparerfreibetrag und die Werbungskostenpauschale ersetzt. Dieser Sparerpauschbetrag beträgt 801 Euro für Ledige bzw. 1.602 Euro für Verheiratete. Bis zum Sparerpauschbetrag werden keine Abgeltungssteuern einbehalten. Dazu müssen Sie jedoch einen Freistellungsauftrag bei Ihrer Bank einreichen.
Werbungskosten, also Aufwendungen im Zusammenhang mit den erzielten Zinsen, wie zum Beispiel Kontoführungsgebühren sind seit 2009 nicht mehr abzugsfähig und bleiben bei der Berechnung der Steuer unberücksichtigt. Das gilt auch dann, wenn die Werbungskosten über den Sparerpauschbetrag liegen.
Sie können jedoch trotz der Abgeltungssteuer Ihre Zinseinnahmen bei Ihrer Steuererklärung geltend machen. Das ist insbesondere dann für Sie günstig, wenn Sie den Sparer-Pauschbetrag nicht oder nicht in voller Höhe in Ihren Freistellungsaufträgen geltend gemacht haben.
Auch wenn ihr persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt, lohnt es sich die Zinsen in der Einkommensteuer anzugeben und einer sogenannten Günstigerprüfung zu unterziehen. Die Zinsen werden dann nicht pauschal mit 25 % sondern wie bisher mit Ihrem individuellen Steuersatz versteuert.
Tipp: Hier finden Sie einen Abgeltungsteuerrechner, der Ihnen die zu zahlende Steuer ausrechnet: Abgeltungssteuerrechner
Zum Abschluss zwei Beispiele:
Beispiel 1
Max Dummerchen hat bei seiner Bank Geld in Höhe von 30.000 Euro angelegt und erhält dafür 750 Euro Zinsen. Er hat bei seiner Bank einen Freistellungsauftrag über 801 Euro eingereicht.
Lösung: Es müssen keine Abgeltungssteuern bezahlt werden.
Beispiel 2
Max Raffiniert hat verschiedene Tagesgeldkonten verglichen und sich dort ein Tagesgeldkonto eröffnet. Er erhält für sein Kapital von 30.000 Euro 850 Euro Zinsen. Auch er hat bei seiner Bank einen Freistellungsauftrag über 801 Euro eingereicht.
Lösung: Die Bank lässt die 801 Euro unversteuert. Für die restlichen 49 Euro werden 25% Abgeltungssteuer einbehalten, also 12,25 Euro. Hierauf muss er noch einmal 5,5 % Solidaritätszuschlag zahlen, also 0,67 Euro. Er erhält also eine Auszahlung in Höhe von 837,08 Euro. Ist Max kirchensteuerpflichtig fallen auch noch Kirchensteuern an.