Spenden an die Tafel steuerfrei

Der Fall hatte für Aufsehen gesorgt. Ein Bäcker spendete nicht verkaufte Brötchen an die Tafel. Als Dank kam das Finanzamt auf die Idee, es handele sich um eine unentgeltliche Wertabgabe die umsatzsteuerpflichtig sei. Schließlich habe er für die Herstellung der Brötchen Betriebsausgaben geltend gemacht. So seien zum Beispiel die Zutaten wie Mehl für die Herstellung in den Aufwendungen enthalten.

Rechtlich richtig, aber dennoch sehr merkwürdig. Schmeißt der Bäcker die nicht verkauften Brötchen abends in den Mülleimer, ist alles gut. Spendet er die Brötchen für einen guten Zweck, fällt Umsatzsteuer an.

Diese sinnlose Vorschrift wurde nun geändert. Die nicht verkaufte Ware stellt zwar immer noch eine unentgeltliche Wertabgabe dar. Der Wert für begrenzt haltbare Waren wird nach Ladenschluss jedoch mit 0 Euro angenommen, so dass keine Umsatzsteuer anfällt.