Keine Umsatzsteuerermäßigung für Stundenhotels

Das Finanzgericht Düsseldorf (AZ 1 K 2723/10 U) hat ein interessantes Urteil gefällt. Die Umsätze eines Stundenhotels unterliegen dem vollen Steuersatz von 19 %.

Hintergrund der Klage: Hotelübernachtungen unterliegen seit dem Jahr 2010 eigentlich nur noch dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Lediglich das Frühstück im Hotel und angemietete Parkplätze müssen mit dem vollen Steuersatz versteuert werden.

Die Versteuerung für stundenweise vermietete Zimmer muss nach Ansicht der Richter jedoch ebenfalls mit dem vollen Steuersatz erfolgen, da es sich bei solchen Vermietungen nicht um Beherbergungsleistungen handelt, sondern die Räumlichkeiten zu gewerblichen Zwecken vermietet werden.

Der Kläger hat Revision eingelegt. Die Entscheidung der Richter beim Bundesfinanzhof steht noch aus.