Aktuell werden Eigentümer eines Grundstücks aufgefordert, verlegte Abwasserleitungen von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen. Neu verlegte Leitungen müssen sofort geprüft werden. Bei bestehende Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung bis zu einem von der Gemeinde festgelegten Zeitpunkt erfolgen. Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung erhalten Sie eine Bescheinigung, die auf Verlangen der Gemeinde vorgelegt werden muss.
Die Aufwendungen für die Dichtheitsprüfung stellen keine Kosten für Handwerkerleistungen dar, da es sich bei der Prüfung der Dichtigkeit nach Ansicht des Finanzamtes nicht um eine Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahme handelt, sondern viel mehr eine Gutachtertätigkeit darstellt.
Neuste Rechtsentwicklung: FG Köln 18.10.2012 Az: 14 K 2159/12: Das Finanzgericht Köln hat erstmalig entschieden, dass die Kosten für eine Dichtigkeitsprüfung doch steuerlich geltend gemacht werden können, da eine Überprüfung der Rohrleitung eine notwendige Grundlage für eine anschließende Instandhaltungsmaßnahme der Rohre sei. Es ergebe sich daher ein konkreter Zusammenhang zu einer Modernisierungsmaßnahme, so dass die Kosten doch steuerlich als Handwerkerleistungen geltend gemacht werden können.
Unser Tipp: Machen Sie die Aufwendungen für Ihr Dichtigkeitsprüfung in jedem Fall geltend. Das Finanzamt wird die Kosten zunächst nicht anerkennen. Legen Sie innerhalb eines Monats Einspruch gegen Ihren Einkommensteuerbescheid ein und beantragen Sie das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung beim Bundesfinanzhof, BFH: Bei diesem ist bereits ein Verfahren hierzu anhängig. (Az: BFH; VI R 1/13). Sollte das Urteil des Kölner Finanzgerichtes bestätigt werden, erhalten Sie im Anschluss an das Urteil die Steuerermäßigung.
Besonders wichtig: Sind jedoch als Folge von Dichtheitsprüfungen Reparaturmaßnahmen an Ihren privaten Abwasserleitungen notwendig, so können Sie die entsprechenden Aufwendungen im Rahmen Ihrer Steuererklärung geltend machen.
Aber die Leistungen Ihres Schornsteinfegers können Sie zum Beispiel bei Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Hier steht die Reinigungstätigkeit im Vordergrund, so dass es sich um eine Handwerkerleistung handelt.
Doch wie können Sie die Kosten für Handwerkerleistungen geltend machen, welche Nachweise müssen Sie Ihrer Steuererklärung beifügen und wo müssen diese Handwerkeraufwendungen eintragen werden?
Die Kosten für Handwerkerleistungen werden im Mantelbogen eingetragen. In den Einkommensteuervordurcken 2010 finden Sie das Feld für die Eintragung Ihrer Kosten auf Seite 3 des Mantelbogens in der Zeile 78.
Sie erhalten 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 1.200 Euro vom Finanzamt zurück. Nicht berücksichtigt werden jedoch Handwerkerleistungen für die öffentlich geförderte Maßnahmen in Anspruch genommen wurden. Auch wenn Sie zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse erhalten haben, entfällt die Abzugsmöglichkeit.
Wichtig: Lassen Sie sich eine Rechnung ausstellen und bezahlen Sie die Rechnung nicht bar. Das Finanzamt verlangt regelmäßig einen Kontoauszug, um zu überprüfen, dass die Handwerkerleistungen auch bezahlt wurden.
Quelle des Bildes: Danke an die Internetplattform www.pixelio.de. Dort haben wir die Erlaubnis erhalten, das Bild von Rainer Sturm zu verwenden.