Der Bundesfinanzhof (BFH, Az.: VI R 50/11) hat entschieden, dass die Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden können.
Doppelte Haushaltsführungen können dann in der Steuererklärung geltend gemacht werden, wenn Sie in einem Ort mit Ihrer Familie wohnen, jedoch in einem anderen Ort arbeiten und dort eine zweite Wohnung unterhalten. Im Streitfall wollte der Kläger neben den Mietkosten für die Zweiwohnung zusätzlich die Kosten für einen angemieteten Stellplatz in seiner Steuererklärung als Werbungskosten ansetzen. Der Bundesfinanzhof begründete in seinem Urteil, dass auch sonstige notwendige Kosten der Zweitwohnung zu berücksichtigen sind. Dazu würde auch ein Stellplatz oder eine Garage zählen, soweit diese notwendig sei.