Handel mit Rohstoffen aus steuerrechtlicher Sicht

Viele Menschen haben aktuell angesichts schwankender Kurse an den Börsen und immer neuer Meldungen über mögliche Staatspleiten Sorgen um die Sicherheit Ihres Geldes. Deshalb werden immer mehr Menschen in Rohstoffe investieren. Was Sie aus steuerrechtlicher Sicht beachten müssen, erfahren Sie in diesem Artikel.

 

Rohstoffhandel und Einkommensteuer:

Man muss zunächst zwischen dem aktiven Handel mit Rohstoffen mit der Absicht Gewinne zu erzielen und privaten Ankauf als Wertsicherung unterscheiden.

Der aktive Goldhändler ist selbstverständlich steuerpflichtig. Anders sieht es bei dem normalen Bürgern aus, die physisches Gold, also Goldbarren, Goldschmuck oder Goldmünzen als Sicherheit einkaufen. Für sie fällt beim Verkauf von diesem physischen Gold grundsätzlich keine Einkommensteuer an.

Ausnahme: Sie verkaufen Ihr Gold innerhalb eines Jahres mit Gewinn (Spekulationsfrist). Dann geht der Gesetzgeber davon aus, dass Sie nicht aus Sicherheitsaspekten das Gold gekauft haben, sondern doch die Absicht hatten, Gewinne zu erzielen.

 

Wichtig: Der Verkauf des Goldes unterliegt nicht der pauschalen Abgeltungssteuer sondern wird mit ihrem individuellen Steuersatz im Rahmen Ihrer Steuererklärung versteuert.

 

Rohstoffhandel und Umsatzsteuer:

Kaufen Sie physisches Gold, sogenanntes Anlagegold ist dieser Kauf umsatzsteuerfrei. Andere Rohstoffe, wie zum Beispiel Silbermünzen, unterliegen dagegen der Umsatzsteuer.

Als Anlagegold gelten:

 

1.    Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel;

 

2.    Goldmünzen, die einen Feingehalt von mindestens 900 Tausendstel aufweisen, nach dem Jahr 1800 geprägt wurden, in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert ihres Goldgehalts um nicht mehr als 80 Prozent übersteigt.

 

Mehr Informationen zum Thema: Investition und Rohstoffpreise