Zivilprozesskosten sind Aufwendungen, die beim Führen eines privaten Rechtsstreites entstehen. Seit dem 01.07.2013 (Artikel 2 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809) hat der Gesetzgeber den Gesetzestext zu den außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 Abs.2 EStG) geändert und ergänzt. Die Zivilprozesskosten werden ab dem Veranlagungszeitraum 2013 weiterhin steuerlich nicht anerkannt. Es gibt jedoch eine Ausnahme in der neuen Gesetzesfassung: Entstehen die Zivilprozesskosten in einem Prozess, ohne den der Steuerpflichtige Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr ausreichend befriedigen zu können, so stellen die Prozesskosten außergewöhnliche Belastungen dar.
Die Zivilprozesskosten wurden von den Finanzämtern auch schon vor der Änderung des Gesetzeswortlautes nicht anerkannt, jedoch hatte ein Steuerpflichtiger gegen die Nichtanerkennung seiner Zivilprozesskosten geklagt und vor dem Finanzgericht Recht bekommen. Das Gericht war der Auffassung, dass die Aufwendungen dann als außergewöhnliche Belastungen steuerlich anerkannt werden müssten, wenn eine ernsthafte Chance auf den Gewinn des Prozesses bestünden.
Der Gesetzgeber wollte eine solche Regelung nicht, insbesondere, da die Umsetzung nicht durchführbar war, da sich die Sachbearbeiter im Finanzamt schwer tun würden, die Erfolgsaussichten einer Klage abzuschätzen.