Unternehmer die eine Betriebsfeier veranstalten, müssen aufpassen, was die Veranstaltung kostet. Denn die Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung sind nur dann lohnsteuerfrei, wenn die Kosten für die Veranstaltung pro Arbeitnehmer nur 110 Euro pro Arbeitnehmer betragen. Auch die Sozialversicherung wird fällig, wenn die Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung höher als die 110 Euro pro Arbeitnehmer werden.
Wichtig: Bis 2014 handelte es sich bei den 110 Euro um eine Freigrenze. Das bedeutet, dass nicht nur der 110 Euro übersteigende Betrag, sondern die gesamten Kosten der Betriebsveranstaltung lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig wurden, wenn der Betrag von 110 Euro überschritten wurde.
Ab 2015 ab 2015 fällt Lohnsteuer nur für den übersteigenden Betrag an, so dass die 110 Euro immer steuerfrei sind.
Die Höhe der Freigrenze von 110 Euro pro Arbeitnehmer für eine Betriebsveranstaltung hat der BFH noch einmal bestätigt, BFH-Urteil vom 12.12.12, Az. VI R 79/10.
Ich dem vorliegenden Urteil hatte der BFH geklärt, ob die Freigrenze, die seit dem Jahr 2002 besteht, der Höhe nach noch angemessen ist. Der Kläger hatte im Jahr 2007 eine Betriebsveranstaltung durchgeführt, bei der die Aufwendungen für die Feierlichkeiten 175 Euro pro Arbeitnehmer gekostet haben. Der Kläger hatte angeführt, die Freigrenze aus dem Jahr 2002 sei nicht mehr zeitgemäß und hätte an die Kostenentwicklung angepasst werden müssen. Das Gericht sah jedoch die Freigrenze als angemessen an und hat die Klage abgewiesen. Es besteht jedoch für zukünftige Jahre noch Hoffnung, da das Gericht den Gesetzgeber aufgefordert hat, zu überdenken, ob die Freigrenze aktuell immer noch angemessen sei.