Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und die Steuerklasse II

Seit dem 01.01.2004 können alle Alleinerziehenden statt dem Haushaltsfreibetrag einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, welcher im § 24b Einkommensteuergesetz geregelt ist, beantragen. Somit können Sie im Kalenderjahr einen Betrag von 1.308 Euro von Ihren Einkünften abziehen. Dieser Entlastungsbetrag ist zudem auch schon in der Lohnsteuertabelle berücksichtigt und entspricht der Steuerklasse II. Dadurch erhalten Alleinerziehende mit der Steuerklasse II bereits während des Kalenderjahres eine steuerliche Entlastung durch einen geringeren Lohnsteuerabzug von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Im Sinne des Gesetzes ist derjenige alleinstehend, welcher nicht die Voraussetzungen für eine Ehegattenverlagerung erfüllt, nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person lebt und unverheiratet ist.

Um den Entlastungsbetrag zugesprochen zu bekommen, müssen jedoch einige weitere Voraussetzungen erfüllt werden.

Als erstes muss der oder die Alleinstehende zusammen mit mindestens einem Kind, im Sinne des § 32 Absatz 1 Einkommensteuergesetz, eine Haushaltsgemeinschaft in einer Wohnung bilden.

Des Weiteren muss der oder die Alleinerziehende für das Kind einen Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besitzen.

Und drittens muss der oder die Alleinerziehende zusammen mit dem Kind in einer gemeinsamen Wohnung mit einem Haupt- oder Nebensitz gemeldet sein. Ist das Kind jedoch bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht im Entlastungsbetrag demjenigen zu, bei dem das Kind wirklich im Haushalt aufgenommen wurde.

Wenn diese Voraussetzungen nur für eine kurze Zeit vorliegen, besteht dennoch ein Anspruch auf den Entlastungsbetrag anteilig für die Monate, in welchen die Voraussetzungen erfüllt wurden. 

 

Seit 2015: Entlastungsbetrag beträgt im Kalenderjahr 1.908 Euro. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um 240 Euro je weiterem Kind