Sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten, die im Zusammenhang mit einer Scheidung entstehenden, können nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vollständig steuerlich geltend gemacht werden. Sie stellen außergewöhnliche Belastungen (agB) dar.
Die Verhandlung vor dem Finanzgericht bezog sich auf einen geschiedenen Ehepartner, der insgesamt außergewöhnliche Belastungen durch Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von 8.195 Euro für die Scheidung geltend machte. Dabei handelte es sich nicht ausschließlich um Kosten der Scheidung, sondern auch um Gerichts- und Anwaltskosten für den Versorgungsausgleich, dem nachehelichen Unterhalt sowie dem Zugewinnausgleich. Das Finanzamt hatte die Anwalts- und Gerichtskosten nur teilweise als außergewöhnliche Belastung (agB), nämlich für die Scheidung und den Versorgungsausgleich, anerkannt. Die restlichen Anwalts- und Gerichtskosten wurden nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.
Entgegen des Finanzamts hat das Finanzgericht Düsseldorf zugunsten des Klägers entschieden. Demnach sind die gesamten Anwalts- und Gerichtskosten als außergewöhnliche Belastung (abB) nach § 33 EStG zu werten und damit – vollständig – steuerlich abzugsberechtigt. Da bei der Scheidung auch Regelungen zum Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich gerichtlich getroffen werden müssen und sich kein Ehepartner davor entziehen kann, sind diese Kosten unmittelbar mit der Scheidung verzahnt und somit ebenfalls als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar. Unerheblich ist es ebenfalls, ob Teilbereiche per Urteil oder durch einen Vergleich geregelt werden, so die Richter.
(Urteil vom 19.02.2013, Az. 10 K 2392/12 E)