Bei Steuernachforderungen erheben die Finanzämter gemäß § 233a Abgabenordnung viel höhere Zinsen, als es aktuell Banken bei Krediten und Geldanlagen üblich ist. Dieses geht zu Lasten der Verbraucher.
Hintergrund: § 233a – Zinsen sind gesetzlich geregelt. Sowohl bei Steuererstattungen als auch bei Steuernachzahlungen werden die Nachzahlungen bzw. die Erstattungen mit 0,5 Prozent pro Monat, also 6 Prozent pro Jahr verzinst. Der Zinslauf beginnt jedoch erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Aktuell befasst sich das Finanzgericht Düsseldorf (Az.: 12 K 2497/12 AO) wegen des hohen Zinssatzes mit den § 233a-Zinsen. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Zinsen nicht mehr zeitgemäß sind.
Anita Käding vom Bund der Steuerzahler erklärt, dass Betroffene auch Zinsen nach § 233a zahlen müssten, wenn die Schuld der Verspätung nicht am Verbraucher selbst läge.
Im Jahr 2011 gab es eine ähnliche Klage. Damals bestätigte der Bundesfinanzhof den Zinssatz als noch akzeptabel (Az.: I R 80/10).
Steuertipp: Sollte auch Ihre Steuernachforderung mit 6 Prozent verzinst worden sein, sollten Sie innerhalb der Einspruchsfrist Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid einlegen. Argumentieren Sie unter Bezugnahme auf das laufende Gerichtsverfahren, dass Sie den Zinssatz nicht für zeitgemäß halten. Beantragen Sie zusätzlich das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung durch das Gericht. Damit halten Sie Ihren Steuerbescheid in diesem Punkt offen. Sollte das Gerichtsurteil zu Ihren Gunsten ausgehen, muss das Finanzamt auch Ihren Steuerbescheid ändern.