Dichtigkeitsprüfung doch steuerlich absetzbar?

Die Aufwendungen für die Dichtheitsprüfung stellten bisher nach Ansicht der Finanzbehörden keine Kosten für Handwerkerleistungen dar, da es sich bei der Prüfung der Dichtigkeit nach Ansicht des Finanzamtes nicht um eine Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahme handelt, sondern viel mehr eine Gutachtertätigkeit darstellt.
Neuste Rechtsentwicklung: FG Köln 18.10.2012 Az: 14 K 2159/12: Das Finanzgericht Köln hat erstmalig entschieden, dass die Kosten für eine Dichtigkeitsprüfung doch steuerlich geltend gemacht werden können, da eine Überprüfung der Rohrleitung eine notwendige Grundlage für eine anschließende Instandhaltungsmaßnahme der Rohre sei. Es ergebe sich daher ein konkreter Zusammenhang zu einer Modernisierungsmaßnahme, so dass die Kosten doch steuerlich als Handwerkerleistungen geltend gemacht werden können.


Unser Tipp: Machen Sie die Aufwendungen für Ihr Dichtigkeitsprüfung in jedem Fall geltend. Das Finanzamt wird die Kosten zunächst nicht anerkennen. Legen Sie innerhalb eines Monats Einspruch gegen Ihren Einkommensteuerbescheid ein und beantragen Sie das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung beim Bundesfinanzhof, BFH: Bei diesem ist bereits ein Verfahren hierzu anhängig. (Az: BFH; VI R 1/13). Sollte das Urteil des Kölner Finanzgerichtes bestätigt werden, erhalten Sie im Anschluss an das Urteil die Steuerermäßigung.

 

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