Bundesverwaltungsgericht stoppt die pauschale Bettensteuer

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: BVerwG 9 CN 1.11 und BVerwG 9 CN 2.11) hat die pauschale Bettensteuer für teilweise verfassungswidrig erklärt.
Bereits mehr als 20 Städte, darunter Aachen, Köln oder Bremen hatten die Bettensteuer bereits eingeführt. Die Hotelbetreiber mussten pro Gast je nach Stadt zwischen ein und drei Euro oder einen pauschalen Prozentsatz an die jeweilige Stadt zahlen.
Zwar ist die Bettensteuer für privat veranlasste Buchungen möglich, für Geschäftskunden jedoch nicht. Nach Ansicht des Gerichts handele es sich um eine örtliche Abgabe, welche nur auf Konsumausgaben erhoben werden dürfe. Bei privaten Übernachtungen, zum Beispiel von Touristen, handele es sich um einen Konsum, so dass eine Bettensteuer möglich sei. Bei geschäftlichen oder beruflichen Übernachtungen stellen jedoch keinen Konsum dar und dürften nicht mit einer Abgabe belastet werden.