Snacks, kleine Süßigkeiten und Getränke, die an Bord eines Flugzeugs während einer Flugreise gegen gesondertes Entgelt abgegeben werden, sind am Abgangsort des Flugzeugs zu versteuern. So entschied der V. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 27. Februar 2014 (V R 14/13).
Die Entscheidung betrifft Sachverhalte, bei denen Ware an Bord von Flugzeugen bei Flügen innerhalb der Europäischen Union aufgrund eigenständiger Kaufverträge geliefert wird. Bei Flügen in Drittländer sind derartige Lieferungen nicht steuerbar, wenn sie erst nach Verlassen des deutschen Luftraums erbracht werden.
Nicht zu entscheiden hatte der BFH über die Regelverpflegung, die der Fluggast bereits aufgrund des Beförderungsvertrages als Nebenleistung zur Flugbeförderung beanspruchen kann. Diese Verpflegungsleistungen werden in der Praxis als Annex zur Flugbeförderung behandelt und bleiben dann bei grenzüberschreitenden Flügen aufgrund eines sog. Besteuerungsverzichts unbesteuert. Dies gilt gleichermaßen für EU- wie auch für Drittlandsflüge.
Freie Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes
Nr. 39/14 vom 04. Juni 2014
Thema:
Zusatzverpflegung an Bord von Flugzeugen
Urteil vom 27.02.14 V R 14/13
Bundesfinanzhof
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