Urteil vom 06.02.14 IV R 59/10
Mit Urteil vom 6. Februar 2014 IV R 59/10 hat der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals zu § 15b des Einkommensteuergesetzes (EStG) entschieden, wonach Verluste im Zusammenhang mit sog. Steuerstundungsmodellen weder im gleichen Jahr mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen noch in andere Jahre vor- oder zurückgetragen werden dürfen. Mit der 2005 geschaffenen Regelung wollte der Gesetzgeber die Attraktivität von Steuerstundungsmodellen einschränken, was ihm zuvor (mit dem früheren § 2b EStG) nicht hinreichend gelungen war. Bislang war streitig, ob § 15b Abs. 2 EStG, der die Voraussetzungen regelt, unter denen ein Steuerstundungsmodell angenommen werden kann, gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot verstößt. Dies verneint nun der BFH, weil er die Norm für hinreichend klar formuliert und daher auslegbar hält.
In dem entschiedenen Fall war ein bereits bestehendes Vertriebskonzept für Leasingfonds mit Blick auf den neu eingefügten § 15b EStG angepasst worden. Der BFH äußert sich mit der Entscheidung erstmals zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15b EStG, bestätigte aber in der Sache das Ergebnis der Vorinstanz, deren Feststellungen nicht für die Annahme eines Steuerstundungsmodells ausgereicht hatten.
Freie Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes
Nr. 24/14 vom 26. März 2014
Thema:
Verlustausgleichbeschränkung für Steuerstundungsmodelle (§ 15b EStG) verletzt nicht verfassungsrechtliches Bestimmtheitsgebot
Urteil vom 06.02.14 IV R 59/10
Bundesfinanzhof
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