Vermieten Sie eine Wohnung, ist dieses in der Regel gemäß § 4 Nr. 12 Umsatzsteuer (UStG) umsatzsteuerfrei. Das bedeutet, Sie brauchen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Im Gegenzug dürfen Sie jedoch aus den Aufwendungen keine Vorsteuer geltend machen.
Sie haben auch die Möglichkeit zur Umsatzsteuer zu optieren, wenn Sie an einen Unternehmer für dessen Unternehmen Räumlichkeiten vermieten. Dann müssen Sie in dem Mietvertrag aufnehmen, dass Sie zur Umsatzsteuer optieren und den Netto-Betrag zuzüglich der Umsatzsteuer offen ausweisen. Haben Sie optiert, müssen Sie monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben.
Tipp: Unter der Rubrik Steuertermine haben wir für Sie die Daten, wann Sie diese Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben müssen und wann Sie diese bezahlen müssen aufgeführt.
Wenn Sie zur Umsatzsteuer optieren, haben Sie den Vorteil, dass Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind und aus allen Aufwendungen Vorsteuerbeträge geltend machen können.