Erbauseinandersetzung kann teuer werden. Darauf müssen Sie achten
Das Finanzgericht Rheinland Pfalz (Urteil v. 16. April 2015, Az. 4 K 1380/13) hat entschieden, dass bei Erbauseinandersetzungen durchaus Grunderwerbssteuer anfallen kann. Der konkrete Fall: Eine verstorbene Großmutter hatte mehrere Grundstücke hinterlassen. Diese vererbte sie an ihren Ehemann sowie an ihre drei Enkel. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung zwischen dem Ehemann der Verstorbenen und dessen Enkel wurden zwei Grundstücke auf die Enkel zu je einem Drittel Anteil übertragen. Später tauschten die Enkel untereinander ihre Grundstücksanteile, so dass nun einem Enkel ein Grundstück als Alleineigentümer gehörte, auf dem er ein Haus errichtete. Für die zweite Auseinandersetzung zwischen den Enkeln setzte das Finanzamt Grunderwerbssteuer fest. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bestätigte die Auffassung des Finanzamtes. Lediglich die erste Aufteilung im Rahmen der Erbauseinandersetzung steuerfrei nach § 3 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz sei. Mit der steuerfreien Aufteilung der zwei Grundstücke auf die drei Enkel seien die Grundstücke nicht mehr Bestandteil des Erbes, so dass § 3 Nr. 3 Grunderwerbssteuergesetz nicht mehr anwendbar sei.
Tipp: Überlegen Sie sich daher gut, wie Sie im Falle einer Erbschaft Grundstücke aufteilen. Ein späterer Tausch von Grundstücken führt zu Grunderwerbssteuer.