Grundsätzlich sind Spenden, die an ausländische gemeinnützige Organisationen weiter gegeben werden nur dann steuerlich absetzbar, wenn der Spendenempfänger gemeinnützigkeitsrechtliche Vorgaben des deutschen Rechts erfüllt. Der Spender muss in diesem Fall dem zuständigen Finanzamt neben der Spendenbescheinigung weitere Belege über die Gemeinnützigkeit nachweisen können. Entschieden hat dies das Finanzgericht Düsseldorf mit einem Urteil vom 14.01.2013 (11 K 2439/10 E).
Der verhandelte Fall bezog sich auf einen Steuerpflichtigen, der an eine spanische Stiftung gespendet hatte und dies von der Steuer absetzen wollte. Das Finanzamt kannte die Spende trotz der vorgelegten Spendenbescheinigung nicht an. Es lägen keine Unterlagen über die Gemeinnützigkeit des ausländischen Spendenempfängers vor und deshalb könne keine Prüfung nach deutschem Recht durchgeführt werden.
Das Urteil des Finanzgerichtes Düsseldorf gab dem Finanzamt Recht. Eine Spende könne man steuerlich nur geltend zu machen, wenn der Empfänger mit der Satzung oder dem Stiftungsgeschäft und seiner tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken diene. Der Spender hat dieses gegenüber dem Finanzamt zu belegen und muss neben der Spendenbescheinigung geeignete Nachweise vorlegen. Belege und Nachweise können zum Beispiel in Form einer Satzung, eines Tätigkeitsberichts oder über Aufzeichnungen über Vereinnahmung und die Verwendung der Spendengelder erfolgen. Liegen diese Nachweise nicht vor, sei trotz vorliegender Spendenbescheinigung keine Anerkennung der Spende möglich.
„Auslandsspenden steuerlich geltend zu machen, ist daher schwierig“, sagte der stellvertretende Pressesprecher des Gerichts, Dr. Christian Graw. Nachweise würden den deutschen Gemeinnützigkeitsstandards zumeist nicht genügen und Spendenbescheinigungen fügen sich meist unzureichend in inländische Anforderungen ein.
Beachten Sie: Spenden an Organisation in Staaten, die außerhalb der Europäischen Union liegen, sind gänzlich vom Spendenabzug ausgeschlossen.