Kosten für spirituelle Dienstleistungen dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen

Ein kurioser Fall wurde vor dem Finanzgericht Münster verhandelt. Ein Uhren- und Schmuckhändler hoffte, dass Gott bei seinen Geschäften helfen könne und dem Händler gute Erträge beschere.

Deshalb beauftragte er einen spirituellen Dienstleister, der Kontakt zu Gott aufnehmen sollte, um für bessere Umsätze und mehr Kunden zu bitten. Die Ausgaben für die Dienstleistung machte er als Betriebsausgaben geltend. Schließlich habe er den Kontakt zu Gott aus wirtschaftlichen Gründen gesucht. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an, so dass der Unternehmer vor das Gericht zog.

Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Die Kosten können nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, weil es an einem objektiven Zusammenhang zwischen Dienstleistung und Umsatzsteigerung fehle.

FG Münster vom 22.1.2014, 12 K 759/13