Kosten für spirituelle Dienstleistungen dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen

Ein kurioser Fall wurde vor dem Finanzgericht Münster verhandelt. Ein Uhren- und Schmuckhändler hoffte, dass Gott bei seinen Geschäften helfen könne und dem Händler gute Erträge beschere. Deshalb beauftragte er einen spirituellen Dienstleister, der Kontakt zu Gott aufnehmen sollte, um für bessere Umsätze und mehr Kunden zu bitten. Die Ausgaben für die Dienstleistung machte er …