Keine doppelte Haushaltsführung möglich, wenn die Zweitwohnung auch durch unterhaltsberechtigte Angehörige genutzt wird

Wer neben seiner Hauptwohnung eine weitere Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen bezieht, kann steuerlich eine sogenannte doppelte Haushaltsführung geltend machen. Das gilt nicht, wenn die Wohnung auch durch unterhaltsberechtigte Angehörige mitgenutzt wird. Diese Ansicht hat das FG Münster (14 K 1196/10 vom 15.11.2013) in seinem Urteil vertreten. Ein Angestellter hatte eine Wohnung am Beschäftigungsort bezogen, in der auch seine Tochter wohnte. Da die Tochter kein eigenes Einkommen hatte, bezahlte der Vater die Wohnung. Er wollte nun, die Mietaufwendungen steuerlich geltend machen, da er ja die Wohnung aus beruflichen Gründen bezogen habe. Das geht nach Ansicht der Richter nicht. Denn es fehle an einer reiner beruflichen Veranlassung. Die Mietaufwendungen habe der Angestellte schließlich auch aus unterhaltsrechtlichen Gründen für seine Tochter getragen.