Interessantes Urteil zur Abgeltungsteuer erwartet

Aktuell ist beim Finanzgericht Münster (6 K 607/11 F) ein sehr interessantes Verfahren zum Thema Abgeltungsteuer anhängig.

Es geht in dem Rechtsstreit um die Beschränkungen des Werbungskostenabzuges. Nachdem zum 01.01.2009 die Abgeltungsteuer eingeführt wurde, werden tatsächlich entstandene Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften verursacht wurden, nicht mehr als sogenannte Werbungskosten vom Finanzamt anerkannt.
Lediglich ein Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro bzw. von 1.602 Euro bei Eheleuten wird automatisch bei der Berechnung der Kapitaleinkünfte abgezogen.

Beispiel: Herr Müller ist ledig. Nach einer Erbschaft möchte Herr Müller das geerbte Geld gewinnbringend anlegen. Er geht zu einem privaten Finanzberater, der für die Recherche der besten Konditionen 1.000 Euro verlangt. Am Ende des Jahres erhält er von seiner Bank eine Zinsgutschrift von 5.000 Euro. Obwohl Herr Müller 1.000 Euro Aufwendungen in Zusammenhang mit seinen Zinseinnahmen hatte, wird das Finanzamt nur einen Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro berücksichtigen.

Ob diese Beschränkung zulässig ist oder ob auch höhere tatsächliche Aufwendungen von Finanzamt anerkannt werden müssen, soll nun das Gericht klären.