Grundsätzlich sind Leistungen, die ein Arzt erbringt von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 14 UStG befreit. Diese Befreiung gilt jedoch nur dann, wenn es sich um sogenannte Heilbehandlungen handelt. Schreibt dagegen ein Arzt zum Beispiel für eine Versicherung ein Gutachten, so ist diese Leistung nicht begünstigt und somit umsatzsteuerpflichtig. Auch private Gutachten für zivilrechtliche Schadenersatzansprüche fallen nicht unter die Steuerfreiheit.
Ebenfalls nicht begünstigt sind Gutachten für ein Gericht, wenn es um die Frage der Schuldfähigkeit geht. Stellt ein Arzt ein Alkohol- oder Drogengutachten im Auftrag der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit der Fragestellung, ob der alkoholisierte Fahrer noch fahrtüchtig war, so unterliegt diese Leistung ebenfalls der Umsatzsteuer, da hier nicht die Heilbehandlung im Vordergrund steht.
Leistungen von Schönheitschirurgen sind üblicherweise immer umsatzsteuerpflichtig, da hier der optische Aspekt häufig im Vordergrund steht. Umsatzsteuerfrei ist die Leistung nur dann, wenn der heilbehandelnde Aspekt im Vordergrund steht. Das könnte zum Beispiel dann der Fall, wenn eine Brustverkleinerung durchgeführt wird, um Rückenschäden zu beheben.