Aktiengewinne durch Aktienverkäufe müssen versteuert werden

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Aktien werden trotz der Finanzkrise immer beliebter. Große Börsengänge wie zum Beispiel die der Telekom, der Post oder auch zuletzt der medienwirksame Börsenstart von Facebook wecken auch das Interesse der Kleinanleger. Doch was muss ich beachten und wie muss ich Aktiengewinne bei der Steuer angeben? Die Antworten erhalten Sie in diesem Artikel.

 

Aktiengewinne und Aktienverluste gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegen der Abgeltungssteuer. Demnach werden Aktiengewinne, nun einheitlich mit einer pauschalen Steuer in Höhe von 25 % belegt. Hinzu kommen 5,5 % Solidaritätszuschlag auf den Steuerbetrag und eventuell Kirchensteuer. Dieser Steuersatz ist unabhängig von Ihren persönlichen Einkommensverhältnissen. Mit dieser Pauschalsteuer ist die Einkommensteuer abgegolten. Das bedeutet, Sie brauchen grundsätzlich Ihre Zinseinnahmen nicht mehr bei Ihrer Einkommenssteuererklärung angeben. Ihre Bank nimmt die Abgeltungssteuer selbstständig vor.

Mit Einführung der Abgeltungssteuer ist die sogenannte Spekulationsfrist entfallen. Bis 2008 mussten lediglich Gewinne aus Aktienverkäufen versteuert, die weniger als ein Jahr im eigenen Aktienbestand gehalten wurden. Wurde die Aktie länger als ein Jahr gehalten, war der erzielte Erlös steuerfrei.

Zusätzlich wurde 2009 ein Sparerpauschbetrag eingeführt, der den früheren Sparerfreibetrag und die Werbungskostenpauschale ersetzt. Dieser Sparerpauschbetrag beträgt 801 Euro für Ledige bzw. 1.602 Euro für Verheiratete. Bis zum Sparerpauschbetrag werden keine Abgeltungssteuern einbehalten. Dazu müssen Sie jedoch einen Freistellungsauftrag bei Ihrer Bank einreichen.
Werbungskosten, also Aufwendungen im Zusammenhang mit den Aktien entstanden sind, wie zum Beispiel Depotgebühren sind seit 2009 nicht mehr abzugsfähig und bleiben bei der Berechnung der Steuer unberücksichtigt. Das gilt auch dann, wenn die Werbungskosten über den Sparerpauschbetrag liegen.

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Sie können jedoch trotz der Abgeltungssteuer Ihre Aktiengewinne bei Ihrer Steuererklärung geltend machen. Das ist insbesondere dann für Sie günstig, wenn Sie den Sparer-Pauschbetrag nicht oder nicht in voller Höhe in Ihren Freistellungsaufträgen geltend gemacht haben.
Auch wenn ihr persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt, lohnt es sich die Ihre Zinsen und Aktiengewinne in der Einkommensteuer anzugeben und einer sogenannten Günstigerprüfung zu unterziehen. Die Zinsen werden dann nicht pauschal mit 25 % sondern wie bisher mit Ihrem individuellen Steuersatz versteuert.