Richter am Bundesfinanzhof Reinhart Rüsken tritt in den Ruhestand

Ende Januar 2014 tritt Richter am Bundesfinanzhof Reinhart Rüsken in den gesetzlichen Ruhestand.

Der gebürtige Berliner begann seine richterliche Laufbahn nach einer knapp einjährigen anwaltlichen Tätigkeit im Mai 1978 als Richter am Verwaltungsgericht Hamburg. Von Juli 1981 bis Juni 1983 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter an das Bundesverwaltungsgericht abgeordnet. Im Januar 1987 wechselte Reinhart Rüsken als Richter an das Finanzgericht Hamburg. Als Referatsleiter und kurz darauf als stellvertretender Abteilungsleiter leistete er ab April 1994 wertvolle Aufbauarbeit im Sächsischen Staatsministerium der Justiz. Aus dieser Position wurde er nach Wahl durch den Richterwahlausschuss am 2. Juni 1995 zum Richter am Bundesfinanzhof ernannt.

Im obersten Gerichtshof für Steuer- und Zollsachen war Reinhart Rüsken zunächst Mitglied des III. Senats (zuständig im Wesentlichen für die Besteuerung Einzelgewerbetreibender, außergewöhnliche Belastungen sowie Investitionszulage). Ab Januar 1998 hat ihn das Präsidium dem VII. Senat zugewiesen, dem er bis heute – seit 2006 zudem als Vertreter des Vorsitzenden – angehört.

Als Mitglied im VII. Senat, der neben Zoll- und Marktordnungsrecht in größerem Umfang mit dem Haftungs- und Vollstreckungsrecht sowie dem allgemeinen Recht der Abgabenordnung und dem Steuerberatungsrecht befasst ist, hat Reinhart Rüsken in den mehr als 18 Jahren seiner revisionsrichterlichen Tätigkeit grundlegende und richtungweisende Entscheidungen dieses Senats ganz maßgeblich mitbestimmt. Nicht zuletzt auch durch seine fachschriftstellerischen Arbeiten hat er sehr wesentlich zur Fortentwicklung und besseren Transparenz dieser schwierigen Rechtsmaterien beigetragen.

Auch über sein Richteramt hinaus hat Reinhart Rüsken sich in besonderer Weise für die Belange des Gerichts engagiert. Von 2000 bis 2005 war er Präsidialrichter und Vertreter des Referenten für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.

 

Freie Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes

Nr. 7/14 vom 29. Januar 2014

www.bundesfinanzhof.de

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