Im Allgemeinen sind Kfz-Reparaturen als Werbungskosten nicht steuerlich absetzbar. Das Finanzamt beruft sich darauf, dass mit der Entfernungspauschale von 0,30 Euro alle Kosten für den PKW abgegolten seien. Lediglich ein Unfall auf dem Arbeitsweg sei ein außergewöhnlicher Vorfall, der nicht mit der Entfernungspauschale abgegolten.
Hinweis: Die Entfernungspauschale oder auch Kilometerpauschale können Arbeitnehmer für die Fahrtkosten zwischen ihrer Wohnung und ihrer Arbeitsstätte geltend machen. Die Pauschale beträgt 0,30 Euro pro Kilometer. Es gilt dabei jedoch nur die einfache Entfernung, also nur die Hinfahrt ohne Rückfahrt, und grundsätzlich die kürzeste Wegstrecke. Die Pauschale wird auf der Anlage N in der Einkommensteuererklärung eingetragen und dann als Werbungskosten berücksichtigt.
Doch jetzt hat das Niedersächsische Finanzgericht (Az: 9 K 218/12 vom 24.04.2013)
einer Klage stattgegeben, dass die Kfz-Reparaturaufwendungen, die aufgrund einer falschen Betankung entstanden sind, steuerlichen abzugsfähig sind.
Der Kläger hatte auf seinen Arbeitsweg an einer Tankstelle statt Diesel versehentlich Benzin getankt. Während der Weiterfahrt bemerkte der Kläger das Missgeschick und schaffte es noch bis zur nächsten Werkstatt, wo er den Motorschaden beheben ließ.
Der Versicherung übernahm die Kosten von rund 4.300 Euro nicht, da der Kläger seine Sorgfaltspflicht verletzte.
Das Finanzamt war der Meinung, dass nur die Entfernungspauschale und die Kosten für einen Unfall als Werbungskosten geltend gemacht werden könnten. Und das Falschtanken gehöre nicht dazu. Gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz seien mit der Entfernungspauschale seit 2001 alle Kosten für die Wege zwischen Wohnung und Arbeit abgegolten. Ein Teil der steuerrechtlichen Literatur und die Rechtsprechungen von Finanzgerichten hätten eine Ausnahme stets abgelehnt. Als einzige Ausnahme habe die Finanzverwaltung neben der Entfernungspauschale auch die Unfallkosten auf dem Arbeitsweg zum Werbungskostenabzug zugelassen.
Der neunte Senat des Niedersächsischen Finanzgerichtes begrenzte die Abgeltung der Entfernungspauschale auf laufenden Kfz-Kosten. Eine Reparatur aufgrund einer falschen Betankung seien außergewöhnliche Kosten, die nicht mit der Kilometerpauschale abgegolten sei.
Mittlerweile hat sich der BFH mit dem Thema beschäftigt und entgegen der Auffassung des Finanzgerichtes entschieden, dass die Kosten nicht mehr neben der Entfernungspauschale geltend gemacht werden können. BFH-Urteil vom 20.03.14 VI R 29/13
Hier geht es zur Pressmitteilung des BFH: BFH-Urteil