Ab dem Jahr 2009 gilt das neue Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz, nachdem die alte Gesetzeslage vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wurde. Doch auch die reformierte Erbschaftsteuer könnte weiterhin verfassungswidrig sein. Wie Sie sich richtig verhalten, erfahren Sie in dem folgenden Artikel.
Ein Rückblick: Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 7. November 2006 entschieden, dass das alte Erbschaftssteuergesetz verfassungswidrig ist war, weil die Ermittlungsmethoden der Steuerbemessungsgrundlagen unterschiedlich waren. So wurde zum Beispiel geerbtes Bargeld mit dem tatsächlichen Wert versteuert, während der Wert des Immobilienvermögens mit einem Verfahren ermittelt wurde, dass unter dem tatsächlichen Wert lag. Auf beide Vermögensebenen wurde der gleiche Steuersatz angewendet. So kam es, dass jemand der 1 Million Euro als Bankvermögen geerbt hatte, wesentlich mehr Erbschaftssteuern zahlen musste als jemand der 1 Million Euro als Immobilienvermögen geerbt hatte. Dieses entspreche nicht dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes urteilten die Bundesverfassungsrichter. Dem Gesetzgeber wurde daher aufgelegt, spätestens bis zum 31.Dezember 2008 ein neues Gesetz zu erlassen und die verfassungswidrigen Ungleichbehandlungen zu ändern. Bis zu der Neuregelung war das bisherige Recht weiter anwendbar.
Das neue Erbschaftssteuergesetz ab 2009 sieht nun vor, dass auch Immobilienvermögen mit dem tatsächlichen Wert versteuert werden müssen. Um nicht Gefahr zu laufen, dass Kinder, die von ihren Eltern das abbezahlte Häuschen im Grünen erben, nicht das Haus verkaufen müssen, um die Erbschaftssteuer zu bezahlen, wurden die Freibeträge deutlich erhöht.
Doch auch das neue Erbschaftssteuergesetz könnte verfassungswidrig sein. Denn das Gesetz unterscheidet zwischen Privatvermögen und Betriebsvermögen. Betriebsvermögen wird bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer deutlich günstiger versteuert als Privatvermögen, erklärt Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Torsten Helmbrecht vom Wirtschafts- und Steuerbüro RTC Schütte.
Dieses könnte ebenfalls ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes sein. Die Politiker argumentieren jedoch, dass die vergünstigte Besteuerung einen wirtschaftlichen Sinn mache, weil dadurch Arbeitsplätze gesichert werden. Denn wenn eine Firma vererbt würde und zu hohe Erbschaftssteuer anfalle, würde man Gefahr laufen, dass die Firma aufgrund der Steuerlast insolvent ginge und dadurch Leute ihren Arbeitsplatz verlieren. Einen solchen Spielraum sehe das Gesetz vor.
Es bleibt abzuwarten, wie das Bundesverfassungsgericht entscheidet. Es empfiehlt sich daher aktuell, nicht den Erbfall abzuwarten und schon zu Lebzeiten Betriebsvermögen auf die späteren Erben im Wege der Schenkung umzuschichten, insbesondere solange das Gesetz noch die Vergünstigung für Betriebsvermögen gewährt.
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