Winterdienste sind meistens teuer und gehen zu Lasten vieler Eigentümer. Gerade in diesem strengen Winter sind die Aufwendungen recht hoch. Doch die Kosten für den Winterdienst können Grundstückseigentümer, die Ihre Wohnung oder Haus selbst nutzen, von der Steuer absetzen. Denn diese gelten gem. § 35 a Abs. 2 Satz 1 EStG als haushaltsnahe Dienstleistungen. Diese Entscheidung fällte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (13 K 13287/10 vom 23.08.12). Das Gericht begründete das Urteil damit, dass diese haushaltsnahe Dienstleistung aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ausgeführt werde. Daher sei unbeachtlich, dass die haushaltsnahe Dienstleistung nicht auf dem eigenen Grundstück, sondern auf dem öffentlichen Bürgersteig durchgeführt werde.
Verhandelt wurde ein Fall, in welchem ein Hauseigentümer die Kosten für die Schneebeseitigung auf dem Gehweg in Höhe von etwa 150€ als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer absetzen wollte. Das Finanzamt erkannte die Kosten des Hauseigentümers nicht an, da die Arbeiten auf öffentlichem Gelände und nicht auf dem eigenen Grundstück ausgeführt worden seien. Der Hauseigentümer erhob Einspruch, welcher zunächst abgewiesen wurde. Daher erhob er danach Klage und bekam Recht.
Noch ist die Entscheidung jedoch nicht rechtskräftig, da das Finanzamt die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH, Az. VI R 55/12) eingereicht hat. Dennoch kann bei einem Widerspruch des Finanzamts Einspruch erhoben und damit das Ruhen des Verfahrens bis zu einer endgültigen Schlichtung durch den BFH beantragt werden.