Kein Abzug von Strafverteidigungskosten

Urteil vom 16.04.13   IX R 5/12 Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16. April 2013 IX R 5/12 die Kosten, die einem wegen einer vorsätzlichen Tat Verurteilten für seine Strafverteidigung entstanden sind, nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zugelassen. Der Kläger war rechtskräftig wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren …