Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen: Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 10. März 2015 VI R 60/11 entschieden, dass Aufwendungen für die Adoption eines Kindes keine außergewöhnlichen Belastungen i.S. von § 33 des Einkommensteuergesetzes sind. Im Streitfall hatten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung Aufwendungen in Höhe von 8.560,68 € für eine Auslandsadoption als außergewöhnliche Belastungen geltend …