Kosten für eine Feier mit mehreren Anlässen steuerlich geltend machen?

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass Aufwendungen für eine Feier mit mehreren Anlässen nicht steuerlich geltend gemacht werden dürfen und damit keine Werbungskosten darstellen. Im verhandelten Fall wurde ein Steuerpflichtiger 30 Jahre und feierte dieses gleichzeitig mit der Bestellung zum Steuerberater. Zu diesem Anlässen mietete er Räumlichkeiten an. Verwandte, Freunde, Bekannte sowie Arbeitskollegen kamen zu der Feier. Der Steuerpflichtige machte in seiner Steuererklärungen die anteiligen Kosten der Feier, die auf den beruflichen Anteil entfielen, geltend. Als Aufteilungsmaßstab zählte er die Arbeitskollegen und stellte diese im Verhältnis zu den restlichen Gästen.

Das Finanzamt erkannte die Werbungskosten nicht an und auch das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 19.3.2014, 1 K 3541/12) folgte der Auffassung des Steuerpflichtigen nicht. Die Aufwendungen seien insgesamt privat veranlasst. Schließlich habe er mit seinen Kollegen nicht nur die Bestellung zum Steuerberater gefeiert sondern auch seinen Geburtstag. Die Anlässe seinen daher nicht trennbar, so dass die Aufwendungen insgesamt nicht als Werbungskosten absetzbar seien. Der Steuerpflichtige ist in Berufung gegangen. Nun verhandelt der Bundesfinanzhof (BFH-Az.: VI R 46/14) am 08.07.2015 den Fall.