Kosten für eine Burn-Out-Behandlung stellen steuerlich keine Werbungskosten dar

Mit Urteil vom 26.04.2013 hat das Finanzgericht München (Az. 8 K 3159/10) entschieden, dass Aufwendungen für eine psychosomatische Klinik keine Werbungskosten darstellen. Es handele sich nicht um eine typische Berufskrankheit.

Burn-Out- Erkrankungen haben in den letzten Jahren enorm zugenommen. Nicht nur Profisportler wie Sebastian Deisler oder Sven Hannawald sind von der Krankheit betroffen, sondern auch viele Arbeitnehmer. Erkrankt ein Arbeitnehmer an dem Burn-Out –Syndrom stellt sich oft die Frage, wer zahlt diese Kosten für die Behandlung.

Im vorliegenden Fall war ein Arbeitnehmer an dem Burn-Out-Syndrom erkrankt. Die Krankenkasse übernahm jedoch die Kosten nicht, weil diese die Behandlung für nicht erforderlich hielt. Der Patient blieb auf den Kosten sitzen und wollte nun beim Finanzamt die Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen, weil seine Arbeit für die Erkrankung ausschlaggebend gewesen sei.

Das Gericht folgte dem Kläger nicht, weil es sich nach Ansicht der Richter nicht um eine typische Berufskrankheit handele. Die Revision wurde zugelassen, so dass die Klage noch nicht rechtskräftig ist.