Geschenke von der Steuer absetzen?

Wer kennt das nicht? Es kommt ein Versicherungsvertreter zu Ihnen nach Hause und möchte, dass Sie einen Vertragsabschluss unterzeichnen. Zum Abschluss schenkt er Ihnen ein Buch zum Thema gesunde Ernährung. Sie sind
guter Kunde in einem Blumenladen und erhalten anlässlich Ihres Geburtstages einen Blumenstrauß nach Hause geliefert.

Haben Sie sich schon einmal gefragt, ob der Unternehmer diese Kosten von der Steuer absetzen kann oder wollen Sie wissen, ob auch Sie Geschenke von der Steuer absetzen können? Die Antworten geben wir Ihnen in dem folgenden Artikel.

Grundsätzlich stellen alle Ausgaben, die in Zusammenhang mit einem Unternehmen anfallen, Betriebsausgaben dar. Doch Geschenke dürfen den Gewinn eines Unternehmens nicht mindern.

Das gilt jedoch nicht für kleinere Aufmerksamkeiten. Aufwendungen für Geschenke dürfen dann al Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten insgesamt 35 Euro pro Person und Jahr nicht übersteigen.

Beispiel 1: Herr Müller ist Arzt. Da eine Patientin wegen eines unerwarteten Notfalls trotz eines Termins lange warten muss, schickt Herr Müller Ihr einen Blumenstrauß im Wert von 25 Euro nach Hause. Die Ausgaben für den Blumenstrauß stellen
Betriebsausgaben dar und können von der Steuer abgezogen werden, da der Strauß weniger als 35 Euro wert ist.

Beispiel 2: Herr Müller ist Versicherungsvertreter. Nach einem erfolgreichen Abschluss schenkt er der Kundin einen Blumenstrauß im Wert von 25 Euro. Zu Weihnachten schenkt Herr Müller jedem seiner Kunden ein Weinpräsent in Höhe von 30 Euro.

Die Aufwendungen für den Blumenstrauß und den Wein stellen Betriebsausgaben dar, dürfen aber nicht von der Steuer  gezogen werden, da der Wert der Geschenke in dem Jahr insgesamt 55 Euro betragen hat. Arbeitnehmer können grundsätzlich keine Werbungskosten für Geschenke geltend machen, da sie ihr Gehalt erfolgsunabhängig bekommen.

Tipp: Schenken Sie Ihren Arbeitnehmern etwas, zum Beispiel zum Geburtstag oder zu Weihnachten, sind diese Aufwendungen unabhängig von der 35 – Grenze als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar.