Fahrtenbuch muss über ein ganzes Jahr geführt werden

Unbenannt

Das Finanzgericht Münster (Az. 4 K 3589/09 E) entschieden, dass ein Fahrtenbuch über ein ganzes Jahr geführt werden muss. Ein nur zeitweise geführtes Fahrtenbuch ist nicht ordnungsgemäß.
Der Kläger hatte erst im Mai angefangen, für sein Fahrzeug ein Fahrtenbuch zur Trennung der privaten und dienstlichen Fahrten zu führen. Grund hierfür sei gewesen, dass sich nach der Geburt seines dritten Kindes die Nutzungsmöglichkeiten für Privatfahrten des Fahrzeuges geändert hätten und er deshalb nun zur für ihn günstigeren Fahrtenbuch-Methode gewechselt habe.
Das Finanzamt hatte den Nutzungsvorteil für private Fahrten auch für das ganze Jahr nach der 1%-Methode ermittelt.
Hintergrund: Wird ein betriebliches Fahrzeug sowohl für betriebliche als auch private Fahrten genutzt, muss der private Anteil versteuert werden. Der Wert dieses Nutzungsvorteils kann pauschal mit monatlich 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer versteuert werden. In einigen Fällen ist es jedoch günstiger, statt des pauschalen Nutzungswertes den tatsächlichen Nutzungswert anzusetzen. Dieser muss jedoch mit Hilfe eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches nachgewiesen werden.
Das Finanzgericht entschied zu Gunsten des Finanzamtes. Es erklärte, dass ein Fahrtenbuch nur dann ordnungsgemäß sei, wenn es über einen repräsentativen Zeitraum geführt werde. Die 1 % – Methode sei eine Vereinfachungsregel, so dass an eine Ermittlung der tatsächlichen Werte hohe Maßstäbe gesetzt werden müssten. Das Gericht äußerte auch Bedenken, dass die Manipulaitonsmöglichkeiten eines Fahrtenbuches über einen kurzen Zeitraum leichter und schwer zu überprüfen seien. Die persönlichen Lebensumstände des Einzelnen seien nicht zu berücksichtigen.
Der Kläger hat Revision beim Bundesfinanzhof eingereicht. Diese wurde am 20.03.2014 als unbegründet zurückgewiesen. (BFH VI R 35/12)

 

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