Doppelte Gebührenentstehung bei verbindlicher Auskunft

Beantragen sowohl Organträger als auch Organgesellschaft beim Finanzamt (FA) eine verbindliche Auskunft über den gleichen Sachverhalt, müssen beide Antragsteller die volle Auskunftsgebühr entrichten, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 9. März 2016 I R 66/14 zu einer ertragsteuerlichen Organschaft entschieden hat.

Erteilt das FA einem Steuerpflichtigen auf dessen Antrag hin eine für ihn günstige Auskunft über einen in der Zukunft liegenden Sachverhalt, sind das FA und später ggf. die Finanzgerichte grundsätzlich an den Inhalt der Auskunft gebunden, sodass Planungssicherheit für den Steuerpflichtigen besteht. Seit 2007 ist der Auskunftsantrag gebührenpflichtig; die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Wert, den die erhoffte Auskunft für den Steuerpflichtigen hat (§ 89 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung).

Im Streitfall hatten der Organträger (eine GmbH) und seine Organgesellschaft (eine AG) im Jahr 2009 beim FA einen gemeinsamen Antrag auf verbindliche Auskunft über ein und denselben Sachverhalt gestellt. Das FA erteilte die Auskunft antragsgemäß und setzte gegenüber beiden Gesellschaften die volle Auskunftsgebühr von jeweils rd. 5.000 € fest.

Der BFH hat die hiergegen von der AG erhobene Klage abgewiesen. Er hält die doppelte Gebührenerhebung für gerechtfertigt, weil das Gesetz die Gebühr typisierend an den jeweiligen Antrag knüpft. Es bestehen keine weitergehenden Sonderregelungen, aus denen sich ein Entfallen des Gebührenanspruchs für einen Fall der vorliegenden Art ergibt.

 

Freie Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes

Nr. 44/16 vom 22. Juni 2016

www.bundesfinanzhof.de

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Doppelte Gebührenentstehung bei verbindlicher Auskunft

Urteil vom 9.3.2016   I R 66/14

Bundesfinanzhof

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