Zuzahlungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber bei privater KFZ Nutzung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 17.02.2017 bekanntgegeben, dass bei der Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung eines PKW für private Zwecke Zuzahlungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber die Höhe des geldwerten Vorteils steuerlich mindern.

Was das Urteil genau beutet

Ihr Arbeitgeber stellt Ihnen einen Dienstwagen zur Verfügung, den er zum Beispiel bei mobile.de gekauft hat. Diesen PKW dürfen Sie neben denn dienstlichen Fahrten auch für private Zwecke nutzen. Dieses führt steuerlich dazu, dass Sie einen Vorteil im Zusammenhang mit Ihrer nicht-selbstständigen Tätigkeit erhalten, der versteuert werden muss. Hierzu wird in der Regel vom Finanzamt die pauschale 1 % Regelung angewendet. Tipp: Wer die 1% Regelung vermeiden will, der darf ein Fahrtenbuch führen. Wie das geht erfahren Sie in unseren Artikel zum Thema Fahrtenbuch. Die 1 % Regelung besagt, dass Sie 1 % des Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung monatlich versteuern müssen.

Das Finanzamt legte diese 1 % Regelung bisher immer so aus, dass es sich um eine Pauschale handelt und daher Zuzahlungen an den Arbeitgeber, wie zum Beispiel eine Beteiligung an den Sprit- und Benzinkosten nicht gegengerechnet werden durfte.

Das hat der BFH nun klar gestellt und zugunsten der Steuerzahler entschieden. Wer seinem Arbeitgeber für die private Nutzung eine Zuzahlung geben muss, so muss diese Zuzahlung bei der Besteuerung des geldwerten Vorteils gegengerechnet werden.

Kein Ansatz einer negativen geldwerten Vorteils

Allerdings stellten die Richter auch direkt klar, dass durch die Zuzahlungen kein negativer geldwerter Vorteil angesetzt werden darf. Ein Beispiel zur Verdeutlichung: Max Fleißig darf seinen Dienstwagen auch für private Zwecke nutzen. Da seine Familie bereits ein Auto hat, nutzt er den Dienstwagen recht wenig. Max Fleißig führt daher ein Fahrtenbuch bei dem sich herausstellt, dass 15 % der Fahrten privat veranlasst sind. Bei dem Auto sind im Jahr 3500 Euro Kosten (Abschreibung, Benzinkosten, Versicherung sowie Reparaturen) entstanden. Für die Möglichkeit, dass Auto auch privat zu nutzen, verlangt der Chef von Max Fleißig, dass er sich mit 50 Euro im Monat an den entstandenen Kosten beteiligen muss.

Lösung: Max Fleißig muss grundsätzlich die privaten Fahrten versteuern, da es ein geldwerter Vorteil ist, der ihm im Zusammenhang mit seiner Arbeit zugewendet wird. Die Höhe des geldwerten Vorteils berechnet sich, da ein Fahrtenbuch geführt wurde, mit 15 % von den entstandenen Kosten in Höhe von 3500 Euro, also 525 Euro. Die Vereinbarung mit seinem Chef führt dazu, dass Max Fleißig die gezahlten 600 Euro (12 * 50 Euro = 600 Euro) gegenrechnen darf. Da die Zuzahlung an den Arbeitgeber höher ist, entfällt die Versteuerung des geldwerten Vorteils. Werbungskosten über die zu viel gezahlten 75 Euro, darf Max Fleißig allerdings nicht als Werbungskosten geltend machen.

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